Allgemeine Geschäftsbedingungen - Mennes GmbH

AGB

§ 1 – Geltungsbereich

  • 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten für die zwischen der MENNES GmbH (nachstehend „Mennes“ genannt) und ihrem Kunden abgeschlossenen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren und/oder sonstigen Leistungen.
  • 1.2 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse. Maßgeblich ist jeweils die zum Vertragsabschluss gültige Fassung.
  • 1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende AGB des Kunden erkennt Mennes nicht an, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen
  • 1.4 Eine vorbehaltslose Annahme der gelieferten Ware zeigt uns Ihr Einverständnis mit unseren Verkaufsbedingungen.

§ 2 – Angebot, Abschluss, Preise

  • 2.1 Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse bedürfen der Schriftform.
  • 2.2 Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise in EURO, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für Lieferungen im Inland.
  • 2.3 Die vereinbarten Notierungen basieren auf der derzeitigen Rohstoffversorgung. Bei eintreffender Veränderung müssen wir uns im Bedarfsfall eine Preisüberprüfung vorbehalten.
  • 2.4 Änderungen bzw. Stornierungen können nur innerhalb der ersten 2 Tage nach Zugang unserer Auftragsbestätigung vorgenommen werden. Eingehende Bestellerhöhungen nach dem Versand unserer Auftragsbestätigung werden als eigenständiger Auftrag behandelt.
  • 2.5 Unser Mindestwarenwert je Bestellung beträgt 200 € netto.

§ 3 – Leistungen und Lieferungen

  • 3.1 Die Preise gelten grundsätzlich „ab Werk“ hier in Selm, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Maut, wenn nicht anders vereinbart. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Mennes die Ware dem von uns gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
  • 3.2 Für unsere Kunden schließen wir eine Transportversicherung, sowie nichts Gegenteiliges vereinbart ist, kostenpflichtig ab. Die Kosten dafür trägt der Kunde.
  • 3.3 Kann die Ware nach Fertig- bzw. Bereitstellung in Folge von Umständen, welche der Kunde zu vertreten hat, nicht zu dem vorgesehenen Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem diesem die Anzeige der Abhol- oder Versandbereitschaft zugegangen ist.
  • 3.4 Stimmen wir einer Rücknahme der von uns gelieferten Waren aus Kulanz zu, muss die Ware in dem Zustand sein, in dem wie sie an den Kunden versendet haben. Für die bei uns durch die Bearbeitung der Rücknahme entstehenden Kosten berechnen wir 20% des Rechnungswertes, mindestens jedoch 50 € netto. In jedem Fall trägt der Kunde die Gefahr für Verlust bzw. Beschädigung der Ware, bis die Ware bei uns eintrifft. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers. Dieser Punkt gilt nicht, sofern die von uns gelieferte Ware mangelhaft ist.
  • 3.5 Aufgrund der Gefahren und Risiken bei der Glas- und Kunststoffverarbeitung kann es in Ausnahmefällen zu einer Unterlieferung Ihrer Bestellung kommen. Der Auftrag ist mit dieser Unterlieferung abgeschlossen. Für Überlieferungen gelten folgende Richtwerte:
    • Bestellmenge          zulässige Überlieferung
      1-2 Stück                 1 Stück
      3-9 Stück                 30%
      10-19 Stück             20%
      ab 20 Stück             10%
  • 3.6 Der Kunde verpflichtet sich, bei Erteilung eines Rahmenvertrages die Menge komplett bis zum Vertragsende abzunehmen. Eine eventuelle Restmenge wird zu diesem Datum automatisch ausgeliefert. Sollte eine Auslieferung aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, so werden wir marktübliche Lagerhaltungskosten berechnen.
  • 3.7 Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

§ 4 – Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

  • 4.1 Wir bemühen uns, die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Liefertermine einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der Gefahren und Eigenarten der Kunststoff- und Glasverarbeitung grundsätzlich unverbindlich. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt ungestörter Produktions- und Versandverhältnisse sowie rechtzeitiger und richtiger Belieferung durch Vorlieferanten.
  • 4.2 Schadensersatzansprüche sowie etwaige Verzugsstrafen im Zusammenhang mit einer oder für eine nicht rechtzeitige Lieferung, die wir nicht zu vertreten haben, sind ausgeschlossen, insbesondere wenn die Verzögerungen ihren Ursprung in der Sphäre eines unserer Lieferanten oder in der spezifischen Eigenart der Kunststoff- bzw. Glasverarbeitung hat.
  • 4.3 Über die uns zustehenden Rechte aus § 321 BGB hinaus, können wir bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 321 BGB sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen, es sei denn der Kunde bewirkt unverzüglich die gesamte Leistung o der leistet unverzüglich in Höhe unserer gesamten Forderungen gehörige Sicherheit.

§ 5 – Verpackungen

  • 5.1 Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Entsorgungs- und Rücknahmekosten sind im Preis nicht enthalten.
  • 5.2 Mehrwegverpackungen sind innerhalb von maximal 3 Monaten, nach Zugang, kostenfrei an uns zu zurück zu senden. Geschieht dies nicht wird eine marktübliche Mietpauschale, je Monat, berechnet. Diese Rechnungen sind grundsätzlich netto, ohne Abzug, fällig.

§ 6 – Zahlungsbedingungen

  • 6.1 Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort, ohne Abzug, fällig. Längere Zahlungsziele sowie Skontoabzüge erkennen wir nur an, wenn diese vor Vertragsabschluss vereinbart wurden.
  • 6.2 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Zum fälligen Skontotermin muss der Zahlungseingang auf einem unserer Konten zur Verfügung stehen.
  • 6.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir behalten uns insbesondere die Berechnung von Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank vor. Außerdem wird der Gesamtsaldo, unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen, sofort zur Zahlung fällig.
  • 6.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Mennes anerkannt wurden.

§ 7 – Mängelansprüche

  • 7.1 Mennes leistet für Mängel der gelieferten Vertragsgegenstände nach Ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Vor Rücksendung beanstandeter Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  • 7.2 Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Kunde, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, kein Rücktrittsrecht zu.
  • 7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der tatsächlichen Auslieferung der Ware.
  • 7.4 Sollten sich offensichtliche Mängel trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind diese innerhalb der gesetzlichen Frist geltend zu machen. Später eingehende Reklamationen dieser Mängel können nicht mehr berücksichtigt werden. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bereits weiter be- oder verarbeitete Kunststoffteile oder Gläser können nicht mehr ersetzt werden.
  • 7.5 Weitergehende Ersatzansprüche oder Minderungsrechte bestehen nicht. Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Pflicht fristgerechter Zahlung.
  • 7.6 Transportschäden sind unverzüglich (spätestens 3 Tage nach Wareneingang) schriftlich bei uns anzuzeigen. Spätere Meldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Erstattung des Transportschadens erfolgt nur bei Abschluss einer Transportversicherung über uns.

§ 8 – Eigentumsvorbehalt

  • 8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftigen, entstehenden Forderungen. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkten:
  • 8.2 Soweit die Ware vom Käufer weiterverarbeitet wird, gilt Mennes als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Der Abnehmer bzw. Verarbeiter ist nur Verwahrer.
  • 8.3 Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
  • 8.4 Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluss des Kaufvertrages mit Mennes als an uns abgetreten, und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
  • 8.5 Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderung solange selbst einzuziehen, bis ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
  • 8.6 Falls bei Verkäufen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist es aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so stehen uns diese Rechte zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz des Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.

§ 9 - Schutzrechte

  • 9.1 Der Kunde hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
  • 9.2 Übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden.

§ 10 – Vollständigkeit, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  • 10.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  • 10.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  • 10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sowohl in materieller wie auch in prozessualer Hinsicht.
  • 10.4 Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  • 10.5 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in schriftlich niedergelegt.

§ 11 – salvatorische Klausel

  • 11.1 Unsere AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.

Stand: 20. September 2016